Prozess

Gunkl droht heute nur Mini-Strafe

Ein Mann mit Brille steht vor Aktenstapeln und einem Foto von einem Büro mit Computern.
© Getty, APA, zvg
Insider rechnen mit teilbedingter oder bedingter Strafe für Künstler
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Wien. Nur dreieinhalb Stunden sind für die Verhandlung im Großen Schwurgerichtssaal gegen Günther Paal (64) alias Gunkl sowie Mutter und Oma des missbrauchten dreijährigen Mädchens anberaumt. Dabei kommen die beiden Frauen aus der U-Haft zum Prozess. Der bisher unbescholtene Kabarettist war in der Causa, die von oe24 aufgedeckt wurde, bis zuletzt auf freiem Fuß.

Kind missbraucht und 960 Pädo-Bilder

Die Staatsanwaltschaft Wien wirft Gunkl das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB vor. Anfang des Jahres 2025 soll er das unmündige Kind der Zweitangeklagten und Enkelkind der Erstangeklagten auf die unbekleideten Genitalien geküsst haben.

Zwei Frauenporträts nebeneinander mit schwarzem Balken über den Augen.
Die mutmaßlichen Gunkl-Erpresserinnen: rechts die Oma des Opfers links die Mutter, beide aus der Slowakei. © zVg

Darüber hinaus muss sich Gunkl für den Besitz von zumindest 960 Bildern und 19 Videodateien von sexualbezogenem Kindesmissbrauchsmaterial verantworten. Strafandrohung: sechs Monate bis fünf Jahre Haft. Ohne über allzu große Seherfähigkeiten zu verfügen, ist hier – wie bei Florian Teichtmeister – eine Bewährungstrafe zu erwarten und die Verpflichtung, sich therapeutisch behandeln zu lassen. Der Wiener ist voll geständig.

Haft. Den beiden mitangeklagten Frauen wird vorgeworfen, den Künstler über eineinhalb Jahre zu Zahlungen in Höhe von insgesamt 189.000 Euro genötigt zu haben, indem sie ihn mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung bedrohten. Strafdrohung: ein bis zehn Jahre Haft.

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Auch wenn viele darin einen Skandal wittern werden – wenn die Frauen hinter Gitter wandern und Gunkl nicht -, so wird im Falle eines Schuldspruchs die Strafe innerhalb des Strafrahmens auf der Grundlage der persönlichen Schuld des und nach den Milderungs- und Erschwerungsgründen ausgemessen. Und: Eine Vorstrafe wird erschwerend gewertet, hingegen ein Geständnis oder Unbescholtenheit mildernd. Vor allem die Großmutter soll Vorstrafen haben. Sie könnte am meisten aus-fassen. Bis alles rechtskräftig sein wird, gilt die Unschuldsvermutung.

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