Weingesetz

Wirbel um Wein: Jetzt spricht VfGH

Hand hält ein Weinglas mit Weißwein vor dunklem Hintergrund.
© Niederösterreich Werbung/Ian Ehm
Der Verfassungsgerichtshof urteilt: Die Rolle des Nationalen Weinkomitees bei Festlegung von Rieden (Weinbergen) ist gesetzwidrig. Die  Übertragung hoheitlicher Befugnisse an das Weinkomitee illegal.
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Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat Bestimmungen in der Weinbezeichnungsverordnung des Landwirtschaftsministers als gesetzwidrig aufgehoben, die die Klassifizierung von Rieden (z. B. "Erste Lage" oder "Große Lage") durch das Nationale Weinkomitee regelt. Die Übertragung hoheitlicher Befugnisse an das Komitee sei durch das Weingesetz 2009 "nicht gedeckt", teilte der VfGH mit. Mehrere österreichische Weinbauern hatten sich in der Causa an den VfGH gewandt.

  • In Österreich heißen einzelne, abgegrenzte Weinberge offiziell "Rieden".
  • Besonders gute Weinberge sollen staatliche Gütesiegel wie "Erste Lage" erhalten.
  • Ein privater Branchenverband, das Nationale Weinkomitee, sollte diese Einteilung beschließen.
  • Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat dieses Verfahren nun für gesetzwidrig erklärt.
  • Das Gericht stellte klar, dass das Weinkomitee keine staatliche Behörde ist.
  • Einem privaten Verband dürfen solche hoheitlichen Aufgaben nicht einfach übertragen werden. Das Vorgehen des Landwirtschaftsministerium war in diesem Fall falsch, urteilte der VfGH.

VfGH: Nationales Weinkomitee keine Behörde

Das Nationale Weinkomitee besteht aus Mitgliedern der Landwirtschaftskammer, Wirtschaftskammer, Vertretern von Weinanbau-Bundesländern und des Landwirtschaftsministeriums sowie dem Geschäftsführer der Österreich Wein Marketing GmbH (ÖWM).

Das Gremium wird vom Landwirtschaftsministerium für einen Zeitraum von fünf Jahren bestellt. Das Nationale Weinkomitee ist ein Branchenverband mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Der Verfassungsgerichtshof ging in einer Aussendung auf die rechtliche Problematik ein: Die Weinbezeichnungsverordnung sehe in Paragraph 1a vor, dass die Begriffe "Erste Lage" und "Große Lage" nur für Qualitätsweine mit Herkunftsprofil (DAC-Weine) verwendet werden dürfen. Voraussetzung für eine solche Erlaubnis sei, dass das Nationale Weinkomitee die entsprechende Riede für das jeweilige Weinbaugebiet klassifiziere und der Landwirtschaftsminister die Riede für dieses Weingebiet durch Verordnung festlege. Lehne das Nationale Weinkomitee eine Klassifizierung ab, habe der Minister keine Möglichkeit, auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen, so der VfGH.

"Damit hat das Nationale Weinkomitee nicht bloß die Stellung eines Sachverständigen, sondern die einer Behörde", schreibt der Verfassungsgerichtshof. Für eine solche Übertragung hoheitlicher Befugnisse enthalte das Weingesetz 2009 aber keine Grundlage; Paragraph 1a Weinbezeichnungsverordnung verstoße daher gegen das verfassungsrechtliche Legalitätsprinzip. Es ist laut VfGH auch verfassungswidrig, dass das Nationale Weinkomitee bei der Klassifizierung von Rieden weder an Weisungen des Bundesministers gebunden ist noch dessen Aufsicht unterliegt.

Neues Gesetz soll kommen

Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig (ÖVP) ließ zuletzt an einem neuen Weingesetz arbeiten. Der VfGH-Entscheid muss bei der Gesetzesnovelle berücksichtigt werden. Die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bestimmung in der Weinbezeichnungsverordnung tritt am Tag nach der Kundmachung dieser Entscheidung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.

In Österreich werden abgegrenzte Weinberg-Einzellagen Rieden genannt. Im Jahr 2023 wurde mit der Weinrecht-Sammelverordnung eine offizielle Lagenklassifikation ("Erste Lage", "Große Lage") in Österreich mit Involvierung des Nationalen Weinkomitees geschaffen. Damals rechnete man mit den ersten Klassifizierungen nicht vor 2025. "Bis dato gibt es in Österreich keine einzige Klassifizierung basierend auf Paragraph 1a Bezeichnungs-VO", hieß es vom Landwirtschaftsministerium auf APA-Anfrage. Mit der Gesetzesnovelle werde eine neue rechtliche Basis geschaffen, wo die Klassifizierung alleine in der Kompetenz der Erzeugervereinigungen und ihrer Produktspezifikationen liegt. Die Novelle soll laut Ministerium "demnächst in Koordinierung gehen".

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