Bildungsministerium

Auch am Protesttag Aufsichtspflicht

klasse
© sxc

Das Unterrichtsministerium hat wissen lassen, dass die Lehrer auch am Streiktag Aufsichtspflichten haben. Schüler müssen trotz Abwesenheit der Lehrer erscheinen. Die Pädagogen sehen das anders.

OE24 auf Google bevorzugen

In einem Schreiben an die Landesschulräte hat das Unterrichtsministerium im Zusammenhang mit dem für kommenden Donnerstag (23. April) angekündigten Lehrer-Protesttag über die Aufsichtspflicht informiert.

Lehrer müssen betreuen
Demnach haben die Lehrer nicht nur eine Unterrichts- sondern sehr wohl auch eine Aufsichtspflicht. Und die Schüler sind auch an einem Streiktag der Lehrer zum Besuch der Schule verpflichtet.

Schüler müssen erscheinen
Jene Schüler, die demonstrieren, haben mit unentschuldigten Fehlstunden zu rechnen, da es kein Streikrecht für Schüler gibt. Schüler sind schließlich keine Arbeitnehmer, außerdem gilt für sie die Schulpflicht. Auswirkungen auf die Noten hat das nicht, allerdings sind Fehlstunden ein Faktor für die Betragensnote.

Im Folgenden das Schreiben, und somit die Sicht des Ministeriums, im Wortlaut:

Lehrer sind anderer Meinung
Die Lehrergewerkschafter sehen die Sache naturgemäß anders: Für die Vorsitzende der AHS-Lehrergewerkschaft, Eva Scholik, besteht keine Aufsichtspflicht. Die Protestveranstaltung ist vom ÖGB-Bundespräsidium genehmigt, "damit ist es quasi eine Streikmaßnahme und damit fällt das Weisungsrecht des Dienstgebers weg", meint Scholik. Der Streik sei ein "Menschenrecht", daher könne man den Pädagogen dienstrechtlich auch nichts anhaben.

Auch der Vorsitzende der Lehrergewerkschaft für BMHS, Jürgen Rainer, betont, dass ein Streik "ein Grundrecht" sei. Außerdem besteht seiner Ansicht nach für Beamte kein Streikverbot.

Verfassungsrechtler skeptisch
Aus der Sicht von Staats- und Verwaltungsrechtler Bernd-Christian Funk drohen allerdings sehr wohl Konsequenzen wegen Verletzung der Aufsichtspflicht: Sollte einem Schüler in der Schule während des Protests etwas zustoßen, seien neben disziplinarrechtlichen auch schadenersatzrechtliche und strafrechtliche Sanktionen möglich.

Fehler im Artikel gefunden?Jetzt melden